Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 37 Aufhebung der Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/37#abs-1 (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/37#abs-2 (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher

1. nicht an Fortbildungslehrgängen teilnimmt,

2. Anordnungen der Fischereibehörde, der Obfrau oder des Obmanns nicht befolgt oder

3. sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/37#abs-3 (3) Der Dienstausweis und sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben.

§ 36 § 38