Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 9 Elektrofischerei
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/9#abs-1 (1) Die Elektrofischerei nach § 1 Nummer 12 bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Sie darf nur Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins, eines Zulassungsscheins und eines Bedienungsscheins für Elektrofischereigeräte sind. Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestandes sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden. Sie wird stets widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/9#abs-2 (2) Die Elektrofischerei darf nur mit Elektrofischereigeräten ausgeübt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik zugelassen sind und für die ein Zulassungsschein erteilt wurde. Die Zulassung ist alle drei Jahre zu erneuern und ein gültiger Prüfbericht der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften auszuüben und nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig. Die elektrofischereiausübende Person hat den ordnungsgemäßen Zustand der Elektrofischereigeräte zu sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/9#abs-3 (3) Die elektrofischereiausübende Person ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen. Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen der Fischereiaufseherin oder des Fischereiaufsehers zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/9#abs-4 (4) Die elektrofischereiausübende Person hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen. Hilfsarbeiten bei der Ausübung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die von der elektrofischereiausübenden Person hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden. Personen, die an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheines teilnehmen, dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der Person, die den Lehrgang leitet, ausüben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/9#abs-5 (5) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestandes dient.