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SächsFischVO

§ 7 Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/7#abs-1 (1) Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/7#abs-2 (2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/7#abs-3 (3) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplanes widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/7#abs-4 (4) Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 Metern zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 Metern zu Schonbezirken eingebracht werden. In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen. Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/7#abs-5 (5) In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass die Eigentümer ermittelt werden können. Die Fischereibehörde weist den Eigentümern die Kennzeichen auf Antrag zu.

§ 6 § 8