Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 13 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/13#abs-1 (1) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art in Aquakulturanlagen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingeführt oder umgesiedelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/13#abs-2 (2) Hat die Fischereibehörde einen Beratungsausschuss eingerichtet, werden dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig.