Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsBadegewVO · SächsGVBl. 2008 Nr. 6, S. 279, Fsn-Nr. 612-3.10/2

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

13 Normen · Ausgangsfassung vom 15.04.2008 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zweck und Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Überwachung
  5. § 4 Bewertung der Badegewässerqualität
  6. § 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
  7. § 6 Badegewässerprofile
  8. § 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
  9. § 8 Gefährdung durch Cyanobakterien, Makroalgen und Phytoplankton
  10. § 9 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
  11. § 10 Beteiligung der Öffentlichkeit
  12. § 11 Information der Öffentlichkeit
  13. § 12 Berichterstattung
  14. § 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  15. Anlage 1 (zu § 2 Satz 2 Nr. 3 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8)
  16. Anlage 2 (zu § 2 Satz 2 Nr. 7 und 10, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1)
  17. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2)
  18. Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1und 5 Satz 2, § 4 Abs.2)
  19. Anlage 5

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    17.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    12.06.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.06.2014, Artikel 5

    SächsGVBl. 2014 S. 363

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).