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SächsBadegewVO

§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/5#abs-1 (1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/5#abs-2 (2) Die erste Einstufung der Badegewässer gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/5#abs-3 (3) Die obere Wasserbehörde sorgt im Benehmen mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind, soweit nicht ein Fall des Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) der Badegewässer-Richtlinie vorliegt. Sie veranlasst verhältnismäßige Maßnahmen, die zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestufte Badegewässer für geeignet erachtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/5#abs-4 (4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatz 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte nach § 3 Abs. 1 bestimmte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, die in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) der Badegewässerrichtlinie genannten Maßnahmen ergriffen werden. Für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) ii) und iii) der Badegewässerrichtlinie ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zur Umsetzung der Maßnahmen, des Absatzes 4 Buchst. a) im Übrigen und der in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) Satz 1 der Badegewässer-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wird auf die Befugnisse der Gesundheitsämter nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung verwiesen. Zuständig für Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b Satz 2, Halbsatz 1 der Badegewässer-Richtlinie ist die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

§ 4 § 6