Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung
SächsBadegewVO§ 10 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die oberste Landesgesundheitsbehörde fördert im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemachten Badegewässerliste.