Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung

SächsBadegewVO

§ 10 Beteiligung der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde fördert im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat

1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und

2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemachten Badegewässerliste.

§ 9 § 11