Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung
SächsBadegewVO§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „oberirdische Gewässer“ „Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 3 Nr. 1, 3 und 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Dauerhaft“ oder „auf Dauer“ ist in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
2. „Große Zahl“ ist in Bezug auf Badende eine Zahl, die die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
3. „Verschmutzung“ ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 7 und 8 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
4. „Badesaison“ ist der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
5. „Exposition“ ist der Kontakt mit einer chemisch, physikalisch oder biologisch wirksamen Substanz oder einem Organismus.
6. „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
7. „Kurzzeitige Verschmutzung“ ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
8. „Ausnahmesituation“ ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, das sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.
9. „Datensatz über die Badegewässerqualität“ sind die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden.
10. „Bewertung der Badegewässerqualität“ ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode.
11. „Massenvermehrung von Cyanobakterien“ ist ein gehäuftes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.