Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung

SächsBadegewVO

§ 9 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden negativen Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeitet die untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Bundeslandes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.

§ 8 § 10