Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung

SächsBadegewVO

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (– Badegewässer-Richtlinie –, ABl. EU Nr. L 64 S. 37) um.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die oberste Landesgesundheitsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, sie nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein dauerhaftes Badeverbot besteht. Die Verordnung gilt nicht für abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden.

§ 2