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SächsBadegewVO

§ 11 Information der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/11#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt verbreitet während der Badesaison folgende Informationen und stellt sie unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit:

1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend den Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG;

2. eine allgemeinverständliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils;

3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

a)

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

b)

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und

c)

eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;

4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;

5. wenn vom Baden abgeraten oder das Baden verboten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;

6. wenn auf Dauer vom Baden abgeraten oder auf Dauer das Baden verboten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer;

7. eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen gemäß Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/11#abs-2 (2) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:

1. bekannt gemachte Badegewässer;

2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;

3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen;

4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

a)

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

b)

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

c)

die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung angemessen zu beseitigen.

Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/11#abs-3 (3) Das Gesundheitsamt teilt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheit- und Veterinärwesen Sachsen bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/11#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei sind nach Möglichkeit geografische Informationssysteme zu nutzen, die Informationen präzise und einheitlich darzustellen und vorgegebene Zeichen und Symbole zu verwenden.

§ 10 § 12