Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Badegewässer-Verordnung
SächsBadegewVO§ 6 Badegewässerprofile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/6#abs-1 (1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt sie der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie den Gesundheitsämtern mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/6#abs-2 (2) Die Badegewässerprofile werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/6#abs-3 (3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/6#abs-4 (4) Das Landesamt für Umwelt und Geologie stellt gebündelt die wasserwirtschaftlichen Daten zur Verfügung, die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlich sind.