Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/105#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/105#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen des Bundes
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/105#abs-3 (3) Die Länder informieren die Bevölkerung über die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften und geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungen nach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/105#abs-4 (4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlungen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufgefordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.