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# § 12 SächsASAVO (Sachsen) — Allgemeine Notfallplanung

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien den allgemeinen Notfallplan für den Freistaat Sachsen nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes . Dieser bestimmt die für den Freistaat Sachsen notwendigen Ergänzungen des Notfallplans des Bundes, die optimierte Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, den Umfang der Information der Bevölkerung nach § 105 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und die erforderlichen besonderen Notfallpläne.

(2) Der allgemeine Notfallplan wird als Verwaltungsvorschrift beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind im Internet zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsASAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/12

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