Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 47 Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts
Stand: 26.08.2026
Zur Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote
1. aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 25 Absatz 4 Nummer 3 einfach,
2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 44 zweifach und
3. des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach.
Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.