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§ 47 Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote

1. aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 25 Absatz 4 Nummer 3 einfach,

2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 44 zweifach und

3. des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach.

Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

§ 46 § 48