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§ 48 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/48#abs-1 (1) Für die erste Einstiegsebene entspricht das Gesamtergebnis der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts nach § 46.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/48#abs-2 (2) Für die zweite Einstiegsebene zählt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses

1. die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und

2. die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts nach § 47 dreifach.

Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt das Gesamtergebnis, das auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet wird.

§ 47 § 49