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§ 46 Ermittlung der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote

1. aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die erste Einstiegsebene und nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 für die zweite Einstiegsebene einfach,

2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 40 sechsfach,

3. des praktischen Prüfungsteils nach § 41 zweifach und

4. des mündlichen Prüfungsteils nach § 43 dreifach.

Die Summe hieraus geteilt durch 12 ergibt die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

§ 45 § 47