Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 46 Ermittlung der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts
Stand: 26.08.2026
Für die Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote
1. aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die erste Einstiegsebene und nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 für die zweite Einstiegsebene einfach,
2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 40 sechsfach,
3. des praktischen Prüfungsteils nach § 41 zweifach und
4. des mündlichen Prüfungsteils nach § 43 dreifach.
Die Summe hieraus geteilt durch 12 ergibt die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.