Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 25 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/25#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/25#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

1. einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. einen schulpraktischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik in den Fachschulen für Landwirtschaft oder Gartenbau,

3. einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren,

4. einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie

5. einen schultheoretischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik mit Grundlagenlehrgang und Aufbaulehrgang an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Freistaats Bayern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/25#abs-3 (3) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens

1. 2 zu benotende Facharbeiten anzufertigen,

2. 6 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 5 benotet werden und

3. 6 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/25#abs-4 (4) Im schulpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens

1. 40 Unterrichtsstunden bei Fachlehrenden zu hospitieren,

2. 35 Unterrichtsstunden zu halten, für die jeweils eine Lehrskizze anzufertigen ist und

3. 20 Unterrichtsstunden zu halten, die benotet werden und für die jeweils eine Lehrdarstellung anzufertigen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/25#abs-5 (5) § 24 Absatz 3 gilt für Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechend.

§ 24 § 26