nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 47 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote

1. aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 25 Absatz 4 Nummer 3 einfach,

2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 44 zweifach und

3. des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach.

Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.