Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 44 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts
Stand: 26.08.2026
Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.