Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 32 Reisebeschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
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