Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 21 Übermittlung und Zweckbindung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/21#abs-1 (1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 4 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/21#abs-2 (2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/21#abs-3 (3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/21#abs-4 (4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/21#abs-5 (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 VR 15.25BND Beamter; unterlassene Meldung eines privaten Kontaktes; Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; Rechtsbegriff der "unbilligen Härte"Zitiert von 1
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 10 E 24.1756
- BVerwG, 06.08.2004 – 2 B 68.04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.06.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
-
16.06.2017 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.