Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 4 Altersrente
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/4#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/4#abs-2 (2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 4 RÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 55/02 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 – L 3 R 663/10
- BVerfG, 06.08.2002 – 1 BvR 586/98Zitiert von 10
- BGH, 05.12.2012 – IV ZB 22/12Zitiert von 1
- BSG, 09.11.1999 – B4 RA 54/98 R
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.