Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 11.12.2002 – B 5 RJ 14/00 RZitiert von 10
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 01.11.2012 – L 1 R 28/10
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 55/02 RZitiert von 3
- BSG, 25.05.2000 – B 8 KN 4/99 RZitiert von 2
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/39#abs-1 (1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten, Invalidenrenten für Behinderte und Zusatzinvalidenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/39#abs-2 (2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten, Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten, Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten, Zusatzübergangshinterbliebenenrenten sowie Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/39#abs-2a (2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Übergangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten sind um 6.84 vom Hundert zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/39#abs-3 (3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) geleistet.