Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz

RÜG

§ 2 Rentenarten

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/2#abs-1 (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/2#abs-2 (2) Rente wegen Alters wird geleistet als

1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,
2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
3.
Bergmannsvollrente.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/2#abs-3 (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
3.
Bergmannsrente,
4.
Invalidenrente für Behinderte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/2#abs-4 (4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
4.
Unterhaltsrente,
5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
§ 1 § 3