Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 4 Altersrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 55/02 RZitiert von 3
- BVerfG, 06.08.2002 – 1 BvR 586/98Zitiert von 9
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/4#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/4#abs-2 (2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.