# § 4 RÜG — Altersrente

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

- 1. die Regelaltersgrenze erreicht und

- 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

- 1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

- 2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

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Zitiervorschlag: § 4 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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