§ 4 RÜG — Altersrente

Renten-Überleitungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.