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§ 23 StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Außer Kraft: § 23 ist seit 27.06.2024 nicht mehr im StAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.