Art 7 Umweltschädigung
Stand: 03.07.2026
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 7 Rom II-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 365/23Zitiert von 1
- EuGH, 05.07.2018 – C-27/17Europäisches Zivilprozessrecht: Bestimmung des Orts des schädigenden Ereignisses und der Zweigniederlassungszuständigkeit bei wettbewerbswidrigem Verhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.