Art 7 Umweltschädigung
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 365/23Zitiert von 1
- EuGH, 05.07.2018 – C-27/17Zitiert von 19
5 Entscheidungen zu Art 7 Rom II-VO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.