Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz
RiFlEtikettG§ 7 Außenverkehr
Stand: 10.06.2019
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Änderungsverlauf
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08.07.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert, Satz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I 1165)
BGBl. 2015 I S. 1165
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 675)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.