Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 26 Steuergegenstand
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- BFH, 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 9/16Zitiert von 4
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7/16Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; SteuermaßstabZitiert von 64
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 8/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 23.03.2022 – 5 K 1920/17Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 26 RennwLottG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/26#abs-1 (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn
1.
der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/26#abs-2 (2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).