Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 11 Steuerschuldner
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- FG Hessen, 30.01.2019 – 5 K 1627/15Zitiert von 3
- BVerwG, 29.02.2024 – 9 CN 1/23Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; nachträgliche DivergenzZitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
15 Entscheidungen zu § 11 RennwLottG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/11#abs-1 (1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/11#abs-2 (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.