Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 11 Steuerschuldner

Stand: 01.07.2021

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/11#abs-1 (1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/11#abs-2 (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.

§ 10 § 12