Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 10 Steuersatz
Stand: 01.07.2021
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 10 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.