Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 25 Zuständigkeit
Stand: 01.07.2021
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- FG Hessen, 12.11.2018 – 5 K 1569/16Zitiert von 4
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.