Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 16 Steuergegenstand
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 12.04.2019 – 25 K 6279/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 – 6 A 10341/21
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.11.2025 IX R 27/24 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer)Zitiert von 1
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.02.2024 – 9 CN 1/23Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; nachträgliche DivergenzZitiert von 1
- BFH, 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
- VGH Hessen, 08.12.2014 – 5 C 2008/13.NZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn
1.
der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.