Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 18 Steuersatz
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
- BVerwG, 29.02.2024 – 9 CN 1/23Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; nachträgliche DivergenzZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.