Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 293 600 000,00 Euro |
| Bayern | 529 200 000,00 Euro |
| Berlin | 226 100 000,00 Euro |
| Brandenburg | 54 700 000,00 Euro |
| Bremen | 33 800 000,00 Euro |
| Hamburg | 143 800 000,00 Euro |
| Hessen | 184 300 000,00 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 34 100 000,00 Euro |
| Niedersachsen | 200 100 000,00 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 468 100 000,00 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 86 800 000,00 Euro |
| Saarland | 17 100 000,00 Euro |
| Sachsen | 71 700 000,00 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 36 200 000,00 Euro |
| Schleswig-Holstein | 87 300 000,00 Euro |
| Thüringen | 33 100 000,00 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-5 (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/8?asof=2022-06-01#abs-6 (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
Änderungsverlauf
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2023 I Nr. 107
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2352)
BGBl. 2022 I S. 2352
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 812)
BGBl. 2022 I S. 812
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2871)
BGBl. 2007 I S. 2871
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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