Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.