Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 33 Erstmalige Anwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-1 (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-2 (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-3 (3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-4 (4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-5 (5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-6 (6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-7 (7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-8 (8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/33#abs-9 (9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 27 Abs. 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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09.06.2011 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (BGBl. I 1041)
BGBl. 2011 I S. 1041
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.