Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/3023 · S. 72
Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts-
Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts- Rechnungslegungsverordnung) Die Änderungen stellen eine Anpassung der Zahlungsinsti- tuts-Rechnungslegungsverordnung sowie deren Formblätter 1 und 2 an die Einbeziehung der E-Geld-Institute sicher. Mit der Ergänzung des § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr auch der Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 des Zah- lungsdiensteumsetzungsgesetzes in die Bußgeldbewehrung einbezogen – bisher konnte eine Bewehrung aus rechtlichen Gründen nur im Hinblick auf den Aufsichtsrat erfolgen. Die Änderung in § 33 Absatz 3 bereinigt ein Redaktionsver- sehen. Die Übergangsregelung in § 33 Absatz 5 stellt sicher, dass die Neuregelung erstmals auf Geschäftsjahre von E-Geld- Instituten anzuwenden ist, die nach dem 30. April 2011 be- ginnen.
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BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 349.569–350.345 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP