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Artikel 9 · BT-Drs. 17/3023 · S. 72

Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts-

Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts-
Rechnungslegungsverordnung)
Die Änderungen stellen eine Anpassung der Zahlungsinsti-
tuts-Rechnungslegungsverordnung sowie deren Formblätter
1 und 2 an die Einbeziehung der E-Geld-Institute sicher.
Mit der Ergänzung des § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr
auch der Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 des Zah-
lungsdiensteumsetzungsgesetzes in die Bußgeldbewehrung
einbezogen – bisher konnte eine Bewehrung aus rechtlichen
Gründen nur im Hinblick auf den Aufsichtsrat erfolgen.
Die Änderung in § 33 Absatz 3 bereinigt ein Redaktionsver-
sehen.
Die Übergangsregelung in § 33 Absatz 5 stellt sicher, dass
die Neuregelung erstmals auf Geschäftsjahre von E-Geld-
Instituten anzuwenden ist, die nach dem 30. April 2011 be-
ginnen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 349.569–350.345 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP