Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.

←§ 19 →§ 21