Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/29#abs-1 (1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/29#abs-2 (2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen“ Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/29#abs-3 (3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten“ Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/29#abs-4 (4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.