Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 31 Konzernrechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.

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