Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 63 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 25 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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