Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 59 Konzernanhang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/59#abs-1 (1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/59#abs-2 (2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/59#abs-3 (3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:
Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar
sowie nach der Herkunft in die Gruppen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/59#abs-4 (4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.