Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/6#abs-1 (1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/6#abs-2 (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.