Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-1 (1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-2 (2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsenkurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-3 (3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapitalanlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-4 (4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalanlagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-5 (5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/56#abs-6 (6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.