Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 350
Stand: 10.06.2019
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVOStand: 10.06.2019
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.