Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 9 Vorschuss

Stand: 13.04.2022

Bund2 Fassungen96 Entscheidungen

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

←§ 8 →§ 10